Wie sehen die steuerlichen Aspekte aus?

Der Deutsche Bundesrat hat am 21. September 2007 das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Durch dieses Gesetz gibt es einige Neuerungen, was die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Organi­sa­tionen und von Zuwendungen für gemeinnützige Stiftungen anbelangt.

Das neue Gesetz vereinfacht das Spendenrecht und enthält für Spender und Stifter weitreichende Verbesserungen.

  • Spenden an jesuitenweltweit sind nun jährlich in Höhe von bis zu 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte steuerlich abzugsfähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen „gemeinnützig“ und „mildtätig“ fällt weg. Nach altem Recht konnten Spenden für gemeinnützige Zwecke in Höhe von bis zu 5 Prozent und für mildtätige Zwecke in Höhe von bis zu 10 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte steuerlich abgesetzt werden. Die neue Regelung ist einheitlich, einfacher und großzügiger.
  • Steuerlich werden Zustiftungen an die Franz-Xaver-Stiftung genauso behandelt wie Spenden an jesuitenweltweit. Zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug können Sie künftig Zuwendungen an die Franz-Xaver-Stiftung in Höhe von 1 Million Euro – verteilt auf 10 Jahre – geltend machen. Nach altem Gesetz betrug diese Summe 307.000 Euro und sie konnte lediglich im Gründungsjahr der Stiftung geltend gemacht werden. Die neue Regelung gilt auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr der Stiftung. Dafür fällt der bislang geltende pauschale Sonderabzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro weg.
  • Wenn Unternehmen an jesuitenweltweit spenden oder die Franz-Xaver- Stiftung mit einer Zustiftung bedenken, können sie künftig vier Promille statt bisher zwei Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Diese Neuregelungen können rückwirkend für Spenden und Zustif­tungen ab dem 1. Januar 2007 geltend gemacht werden.
  • Wenn Sie planen, eine größere Summe der Franz-Xaver-Stiftung zu übereignen, sollten Sie vorher mit Ihrem Steuerberater sprechen, um die für Sie individuell optimalen steuerlichen Möglichkeiten in Erfahrung zu bringen.
  • Wenn Sie eine Ihnen vermachte Erbschaft an die Franz-Xaver-Stiftung über­tragen, fällt für Sie keine Erbschaftssteuer an und bereits gezahlte Erbschafts­steuer wird an Sie zurückerstattet. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie die Erbschaft innerhalb von 24 Monaten stiften.
  • Wenn Sie die Franz-Xaver-Stiftung in Ihrem Testament bedenken, wird für uns ebenfalls keine Erbschaftssteuer fällig. jesuitenweltweit und die Franz-Xaver-Stiftung sind grundsätzlich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Das der Franz-Xaver-Stiftung übertragene Vermögen kommt nach Ihrem Tod also in vollem Umfang dem von Ihnen gewünschten Zweck zugute.