Satzung der Franz-Xaver-Stiftung

Präambel

Die Franz-Xaver-Stiftung ist eine Stiftung der Deutschen Region der Jesuiten. Sie unterstützt durch jesuitenweltweit das weltweite Wirken der Gesellschaft Jesu, das dem Orden vom Evangelium und von der Kirche aufgetragen ist. Diese Mission umfasst den Einsatz für Glauben und Gerechtigkeit im Dialog mit den Kulturen und Religionen. jesuitenweltweit steht in der Tradition des heiligen Franz Xaver, des großen Jesuiten­missionars, Patrons der Missionen und Apostels Asiens. Deshalb soll die Stiftung den Namen „Franz-Xaver-Stiftung“ tragen. jesuitenweltweit baut Brücken und knüpft Netze weltweiter Solidarität zwischen Menschen aller Kulturen, Religionen, Rassen und sozialen Gruppen. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Menschen zur Zeit in Europa und Afrika, Asien und Lateinamerika. jesuitenweltweit fühlt sich weltweit insbesondere den Armen verpflichtet. Solidarität mit den Armen beginnt mit der konkreten Hilfe von Menschen in Europa für Projekte akuter Nothilfe wie für eine umfassende menschliche Entwicklung, die auf Hilfe zur Selbsthilfe und Nachhaltigkeit zielt. Die Mittel der Franz-Xaver-Stiftung sollen jesuitenweltweit durch die Förderung von Projekten helfen, den Auftrag zu erfüllen: „Weltweit mit den Armen“.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Franz-Xaver-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist der Standort von jesuitenweltweit, Nürnberg.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung religiöser und mildtätiger Zwecke durch die Unterstützung der weltweiten Missionsarbeit der Jesuiten.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke durch die Beschaff ung von Mitteln für die Jesuiten­mission. Diese ist rechtlich unselbständiger Teil der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sozialer Projekte der weltweiten Jesuiten­mission.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen besteht auch dann nicht, wenn diese regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum gewährt wurden.

§3 Steuerbegünstigung

(1) Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(4) Steuerlich unschädliche Betätigungen im Sinne des § 58 der AO sind zulässig, soweit sie dem Satzungszweck im Sinne von § 2 entsprechen.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes ist das bei Errichtung der Stiftung auf sie übertragene Vermögen von € 100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend EURO). Zustiftungen sind zulässig.
(2) Das Stiftungsvermögen im Sinne des Abs. 1 ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 stehen ausschließlich die Erträge der Stiftung zur Verfügung sowie Spenden, die nicht mit der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Bestimmung ihrer Zuführung zum Stiftungsvermögen im Sinne des Absatz 1 geleistet wurden.
(4) Die Umschichtung von Vermögensteilen ist zulässig. Gewinne aus der Umschichtung von Vermögensteilen können für die laufende Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, in eine Rücklage aus Umschichtungsgewinnen eingestellt oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(5) Die Stiftung kann – gegen Ersatz der daraus entstehenden Verwaltungskosten – als Treuhänderin die Trägerschaft und Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen und anderen steuerbegünstigten Zweckvermögen übernehmen und deren Mittel im Sinne von § 2 verwenden.

§5 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand erstellt am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr.
(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen und – sofern dies die Mittel der Stiftung erlauben – von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die ordnungsgemäße, dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung und auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens erstrecken.

§6 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen und können eine pauschale Vergütung für den geleisteten Zeitaufwand festlegen.
(3) Sofern die Stiftungsmittel dies zulassen, kann ein Organmitglied haupt- oder nebenberuflich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die Stiftung tätig werden. Die Stiftung zahlt hierfür eine angemessene Vergütung.
(4) Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstands ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie dem Provinzial der Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft des öff entlichen Rechts, und der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
(5) Die Stiftung stellt ihre Organmitglieder von der Haftung gegenüber Finanzbehörden frei, soweit diese darauf beruht, dass Zuwendungen nicht zu den in den Zuwendungsbestätigungen angegebenen Zwecken verwendet wurden und das Organmitglied weder fahrlässig noch grob fahrlässig gehandelt hat.

§7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu drei Personen.
(2) Der jeweils amtierende Missions­prokurator von jesuitenweltweit der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Vorstandsmitglied kraft Amtes. Im Einzelfall kann er einen Vertreter benennen.
(3) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Provinzial der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, berufen. Die Berufung erfolgt – soweit ein Beirat durch den Provinzial der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, benannt ist – in der Regel aus den Beiratsmitgliedern von jesuitenweltweit der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet – außer im Todesfall – 1. durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist, 2. durch Entlassung durch den Provinzial der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft öffentlichen Rechts, 3. bei dem Mitglied kraft Amtes mit dem Ende des Amtes als Missions­prokurator von jesuitenweltweit der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft öffentlichen Rechts, 4. bei den berufenen Mitgliedern nach Ablauf von drei Jahren seit der Berufung. Erneute Berufung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands, dessen Amt aufgrund der Voraussetzungen von Nr. 4 endet, bleibt bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt, längstens auf die Dauer eines Jahres.
(5) Der Provinzial der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestimmt nach Rücksprache mit dem Stiftungsvorstand einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.

§8 Aufgaben des Stiftungsvorstands,
Vertretung der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Ist nur ein Mitglied bestellt, vertritt dieses allein.
(3) Der Stiftungsvorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe von Angestellten oder sonstigen Hilfskräften bedienen.

§9 Satzungsänderung, Umwandlung und
Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Provinzials der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gefasst werden und bedürfen dann zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Provinzials der Deutsche region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsvorstand durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Provinzials der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Stiftungszweck unter Wahrung der Steuerbegünstigung der Stiftung ändern. Dem durch die vorliegende Satzung vogegebenen Stifterwillen ist dabei bestmöglich Rechnung zu tragen.
(3) Unter den in § 87 BGB genannten Voraussetzungen kann der Stiftungsvorstand durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder mit Zustimmung des Provinzials der Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen gemeinnützigen Stiftung beschließen. Bei der Auflösung ist § 10 zu beachten.
(4) Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke durch Satzungsänderung fällt das Stiftungsvermögen an die Deutsche Region der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stifterwillens zu verwenden hat.

§11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigtung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft.

München, den 15. November 2006

P. Stefan Dartmann SJ
Provinzial der Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts

12 – 1222.1/6
Anerkennungsurkunde

Die von der Deutschen Provinz der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Stiftungsakt vom 15.11.2006 errichtete „Franz-Xaver-Stiftung“ mit dem Sitz in Nürnberg wird nach §§ 80, 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 4, 5 und 6 des Bayer. Stiftungsgesetzes – BayStG – als rechtsfähige öffentliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt.

Ansbach, 29. November 2006
Regierung von Mittelfranken

Karl Inhofer
Regierungspräsident